Charlotte Dick wurde in die Kategorie „Gegner“ aufgenommen. Sie ist Jugendbeauftragte im DGB-Bezirk Hessen-Thüringen.1https://hessen-thueringen.dgb.de/uber-uns/dgb-bezirk-hessen-thueringen/unser_team Die DGB-Jugend „organisiert kostenlose Busfahrten aus Hessen zu den Protesten gegen den AfD-Bundesparteitag am Samstag, den 4. Juli 2026 in Erfurt“, heißt es auf deren Internetseite. Die Organisatoren solidarisieren sich dabei indirekt auch mit allen Gewalttätern, denn es heißt: „Jede Aktionsform zählt.“2https://hessen-thueringen-jugend.dgb.de/++co++b3348d34-5a68-11f1-bf3b-13e2854ac4e4

NIUS hat recherchiert, daß der DGB seit 2010 insgesamt „242 Millionen (Euro) Steuergeld für verschiedene Projekte“ erhalten hat.  Mehrere Aktionsgruppen aus dem linken Spektrum rufen immer wieder zu Blockaden von AfD-Parteitagen auf. Gewaltexzesse sind dabei keine Ausnahme, sondern die Regel, wie 50 verletzte Polizisten in Gießen 2025 zeigen.

Zur rechtlichen Einordnung von Verhinderungsaktionen gegen Parteitage führt Wolfgang Hecker, emeritierter Professor für Staats- und Verfassungsrecht an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung, auf dem Verfassungsblog aus:

„Verhinderungsblockaden, die sich gegen Veranstaltungen zugelassener politischer Parteien richten, beeinträchtigen die den politischen Parteien nach Art. 21 Abs. 1 GG gewährleistete Betätigungsfreiheit. Als wesentlicher Bestandteil der demokratischen Ordnung müssen sie ihre Veranstaltungen – insbesondere solche zur innerparteilichen Willensbildung – selbstbestimmt durchführen können. Wenn eine Partei eine Veranstaltung absagen muss, weil die Polizei die Lage mit den vorhandenen Kräften nicht mehr unter Kontrolle bekommt, wie beim politischen Aschermittwoch der Grünen am 14. Februar 2024 in Biberach, ist das ein für den demokratischen Rechtsstaat untragbarer Zustand.

Die Rechtslage stellt sich bezogen auf Veranstaltungen der AfD nicht anders dar. Auch ihr steht – als nicht verbotene Partei – das Recht auf ungehinderte Durchführung von Parteiveranstaltungen zu, so umstritten die Partei in der gesellschaftlichen Debatte auch sein mag. (…)

Verhinderungsblockaden können sowohl den Tatbestand der Nötigung (§ 240 StGB) als auch spezielle versammlungsrechtliche Strafnormen erfüllen. Nach § 21 VersG macht sich strafbar, wer in der Absicht, eine Versammlung zu verhindern oder zu vereiteln, grobe Störungen verursacht – was bei Verhinderungsblockaden regelmäßig der Fall ist …“

Es besteht folglich der Verdacht, daß Personen wie Charlotte Dick mit Hilfe von Steuergeldern die Betätigungsfreiheit legaler Parteien einschränken. Denn: Die Parteien sind verpflichtet, Parteitage abzuhalten.

Fußnoten